Gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung

 

Seit dem Jahr 2001 gibt es bei den Rentenneuzugängen nur noch Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und Renten wegen voller Erwerbsminderung. Die bis dahin gültige Unterscheidung zwischen Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrente ist weggefallen.

Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kann künftig nicht mehr neu entstehen, weil es für die Prüfung allein auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt ankommt. Der erlernte Beruf spielt demgegenüber keine Rolle; es gibt keinen sogenannten Berufsschutz mehr. Ausnahme: Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, haben auch dann einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie berufsunfähig sind.

Die ehemaligen Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind allerdings so lange weiter zu zahlen, wie die Voraussetzungen nach dem ehemaligen Recht vorliegen.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung steht einem Versicherten zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Zeitraum der letzten 60 Kalendermonate kann sich um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Rentenbezugszeiten verlängern. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, führen zur Verlängerung des 60-Monatszeitraums. Nach Aussage der Grundsatzabteilung der BfA werden ausgehend vom Zeitpunkt der Erwerbsminderung die zuletzt zurückgelegten Schulzeiten bis zu sieben Jahren berücksichtigt, unabhängig davon, ob es sich um Anrechnungszeiten handelt oder nicht.

Wenn der Versicherte bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert war und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert ist, hat er Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist. Freiwillig Versicherte können nur dann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, wenn sie am 31.12.1983 die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben und ab 1.1.84 lückenlos jeder Monat mit einem Beitrag oder einer Anwartschaftserhaltungszeit belegt ist.

Die dem Versicherten zustehende Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist vom Zahlbetrag her halb so groß wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres muss der Versicherte Rentenabschläge hinnehmen. Der Abschlag wird vom Jahr 2001 an stufenweise eingeführt. Für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, beträgt der Rentenabschlag 0,3 %. Beginnt die Rente bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist der maximal mögliche Rentenabschlag in Höhe von 10,8 % hinzunehmen.

Seit 2001 werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur noch auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

 

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