Was leistet die gesetzliche Erwerbsminderungsrente seit 2001?

 

Das Erwerbsminderungsrenten-Reformgesetzes trat am 01.Januar 2001 in Kraft. Mit diesem wurden die gesetzlichen Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit drastisch eingeschränkt:

 

  • Wer weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält die volle Erwerbsminderungsrente, ca. 34% des letzten Bruttogehalts.
  • Wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung täglich nur noch 3 bis unter 6 Stunden arbeiten kann, erhält die halbe Erwerbsminderungsrente, ca. 17% des letzten Bruttogehalts.
  • Weist bei teilweiser Erwerbsminderungsrente der Rentenversicherungsträger oder das Arbeitsamt innerhalb eines Jahres keinen Teilzeitarbeitsplatz nach, der dem Restleistungsvermögen entspricht, so wird die volle arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrente gezahlt. Das sind ebenfalls ca. 34% des letzten Bruttoeinkommens.
  • Wer noch 6 Stunden und mehr pro Tag arbeiten kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente.

    Eine weitere, ganz entscheidende Änderung: Nicht mehr gesetzesmäßig verankert ist der Berufsschutz für unter 40-Jährige (Geburtsjahrgänge ab 1961). Das heißt: Wer ab 2001 in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist und nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf auszuüben, der kann auf alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Tätigkeiten verwiesen werden. Dabei sind Status, Ausbildung und subjektive Zumutbarkeit nicht von Bedeutung. Die Folge: Bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 6 Stunden und mehr täglich - egal in welchem Beruf am allgemeinen Arbeitsmarkt - gilt man als voll erwerbsfähig und erhält somit keine Rente

    Hinweis: Diese Verweisbarkeitsregelung auf alle am allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Berufe gilt nicht für über 40-Jährige (vor dem 02.01.1961 Geborene). Doch auch hier muss mit deutlichen Minderungen der gesetzlichen Leistungen gerechnet werden. In diesem Fall wird nur die halbe Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit - statt der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente - gezahlt. Dies entspricht einer Kürzung von ca. 1/3.

    Übersicht:

    Stand bis 31.12.2000

    Stand ab 01.01.2001

    Anspruch auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente

    Wegfall der BU-Rente und der EU-Rente
    =>Anspruch auf HALBE oder VOLLE Erwerbsminderungsrente

    Leistung bei Berufsunfähigkeit:
    2/3 der Erwerbsunfähigkeitsrente

    Leistung bei teilweiser Erwerbsminderung:
    nur noch 1/2 der vollen Erwerbsminderungsrente

    Berufsschutz für alle

    Berufsschutz nur für Personen,
    die vor dem 02.01.1961 geboren sind

    Keine Rentenabschläge
    bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Berufs-/ Erwerbsunfähigkeit

    niedrigere Rente bei Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr

     

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