Was leistet die gesetzliche Erwerbsminderungsrente seit
2001?
Das Erwerbsminderungsrenten-Reformgesetzes trat am 01.Januar
2001 in Kraft. Mit diesem wurden die gesetzlichen Leistungen bei verminderter
Erwerbsfähigkeit drastisch eingeschränkt:
Eine weitere, ganz entscheidende Änderung: Nicht mehr gesetzesmäßig verankert ist der Berufsschutz für unter 40-Jährige (Geburtsjahrgänge ab 1961). Das heißt: Wer ab 2001 in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist und nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf auszuüben, der kann auf alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Tätigkeiten verwiesen werden. Dabei sind Status, Ausbildung und subjektive Zumutbarkeit nicht von Bedeutung. Die Folge: Bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 6 Stunden und mehr täglich - egal in welchem Beruf am allgemeinen Arbeitsmarkt - gilt man als voll erwerbsfähig und erhält somit keine Rente
Hinweis: Diese Verweisbarkeitsregelung auf alle am allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Berufe gilt nicht für über 40-Jährige (vor dem 02.01.1961 Geborene). Doch auch hier muss mit deutlichen Minderungen der gesetzlichen Leistungen gerechnet werden. In diesem Fall wird nur die halbe Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit - statt der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente - gezahlt. Dies entspricht einer Kürzung von ca. 1/3.
Stand bis 31.12.2000 |
Stand ab 01.01.2001 |
Anspruch auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente |
Wegfall der BU-Rente und der EU-Rente |
Leistung bei Berufsunfähigkeit: |
Leistung bei teilweiser Erwerbsminderung: |
Berufsschutz für alle |
Berufsschutz nur für Personen, |
Keine Rentenabschläge |
niedrigere Rente bei Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr |
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