Wird neben einer
Rente wegen Erwerbsminderung hinzuverdient, sind monatliche Hinzuverdienstgrenzen
zu beachten. Werden die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen überschritten, obwohl
die Erwerbsminderung weiterhin vorliegt, wird die Rente nur noch anteilig
geleistet.
Die maßgebliche
Hinzuverdienstgrenze richtet sich nach dem Beschäftigungsort (alte / neue
Bundesländer). Zweimal im Jahr darf die monatliche Hinzuverdienstgrenze
überschritten werden. Allerdings gilt hier eine Obergrenze: Der Hinzuverdienst
darf nicht höher sein als der doppelte Grenzbetrag. Es wird die anteilige Rente
gezahlt, deren monatliche Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Wird die
jeweils höchste Hinzuverdienstgrenze überschritten, kommt es solange zu einem
Ruhen der Rente, bis der Hinzuverdienst wieder eine der Grenzen unterschreitet.
Wird der Hinzuverdienst nicht in einem vollen Kalendermonat erzielt, werden
auch die Hinzuverdienstgrenzen taggenau ermittelt.
Wird nur ein
geringer Hinzuverdienst erzielt, gelten Mindesthinzuverdienstgrenzen. Diese
entsprechen dem jeweils halben Durchschnittsverdienst in den drei
Kalenderjahren (bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 im letzten Kalenderjahr)
vor dem Rentenbeginn.
Die zulässige
Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente wurde zum 01.04.2003 erhöht. Bis zum
31.03.2003 betrug sie nur 400.00 EUR. Die zulässige Hinzuverdienstgrenze
für eine Vollrente ist aber nicht mehr mit der Geringfügigkeitsgrenze
identisch. Der Grenzwert beträgt 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (345.00 EUR),
während die Geringfügigkeitsgrenze bei 400 EUR liegt.
Bei der Ermittlung
der Hinzuverdienstgrenzen ist zu unterscheiden, ob eine Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 oder eine
Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem am 31.12.2000 gültigen Recht
gezahlt wird.
Abhängig vom
erzielten Hinzuverdienst wird
Die Mindesthinzuverdienstgrenzen betragen seit dem 01.07.2003 (alte / neue Bundesländer)
Die
Hinzuverdienstgrenze für eine Erwerbsunfähigkeitsrente beträgt 400.00 EUR. Wird
dieser Grenzwert überschritten, wird die Rente in Höhe einer ggf. anteiligen
Berufsunfähigkeitsrente gezahlt. Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird
eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
Die Mindesthinzuverdienstgrenzen betragen seit dem 01.07.2003 (alte / neue Bundesländer) bei einer Berufsunfähigkeitsrent