Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Wird neben einer Rente wegen Erwerbsminderung hinzuverdient, sind monatliche Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Werden die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen überschritten, obwohl die Erwerbsminderung weiterhin vorliegt, wird die Rente nur noch anteilig geleistet. Als Hinzuverdienst werden Arbeitsentgelte aus einer Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit herangezogen, die neben der Rente erzielt werden. Die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen werden individuell aus dem Verdienst der letzten drei Kalenderjahre (bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 aus dem letzten Kalenderjahr) vor Eintritt der Erwerbsminderung ermittelt. Dabei gilt eine monatliche Mindesthinzuverdienstgrenze, die auf der Grundlage der Hälfte des Durchschnittsverdienstes aller in der Rentenversicherung versicherten Arbeiter und Angestellten basiert.

 

Die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze richtet sich nach dem Beschäftigungsort (alte / neue Bundesländer). Zweimal im Jahr darf die monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Allerdings gilt hier eine Obergrenze: Der Hinzuverdienst darf nicht höher sein als der doppelte Grenzbetrag. Es wird die anteilige Rente gezahlt, deren monatliche Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Wird die jeweils höchste Hinzuverdienstgrenze überschritten, kommt es solange zu einem Ruhen der Rente, bis der Hinzuverdienst wieder eine der Grenzen unterschreitet. Wird der Hinzuverdienst nicht in einem vollen Kalendermonat erzielt, werden auch die Hinzuverdienstgrenzen taggenau ermittelt.

 

Wird nur ein geringer Hinzuverdienst erzielt, gelten Mindesthinzuverdienstgrenzen. Diese entsprechen dem jeweils halben Durchschnittsverdienst in den drei Kalenderjahren (bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 im letzten Kalenderjahr) vor dem Rentenbeginn.

 

Die zulässige Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente wurde zum 01.04.2003 erhöht. Bis zum 31.03.2003 betrug sie nur 400.00 EUR. Die zulässige Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente ist aber nicht mehr mit der Geringfügigkeitsgrenze identisch. Der Grenzwert beträgt 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (345.00 EUR), während die Geringfügigkeitsgrenze bei 400 EUR liegt.

 

Bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen ist zu unterscheiden, ob eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 oder eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem am 31.12.2000 gültigen Recht gezahlt wird.

 

 

Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn
ab 01.01.2001

Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird

Die Mindesthinzuverdienstgrenzen betragen seit dem 01.07.2003 (alte / neue Bundesländer)

 

Hinzuverdienst bei Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit einem Rentenbeginn bis 31.12.2000

Die Hinzuverdienstgrenze für eine Erwerbsunfähigkeitsrente beträgt 400.00 EUR. Wird dieser Grenzwert überschritten, wird die Rente in Höhe einer ggf. anteiligen Berufsunfähigkeitsrente gezahlt. Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit

Die Mindesthinzuverdienstgrenzen betragen seit dem 01.07.2003 (alte / neue Bundesländer) bei einer Berufsunfähigkeitsrent

 

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